Ausländische Erntehelfer werden im Rahmen von Kontingenten für eine kurzfristige Beschäftigung entsprechend dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Arbeit in der Landwirtschaft zugelassen.
Diese ausländischen Erntehelfer waren bisher von der Pensionsversicherung ausgenommen. Die Ausnahme wurde nun aber per 1.1.2019 aufgehoben, und somit sind für diese Personen wie für andere Beschäftigte Pensionsversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Die Beschäftigungsbewilligungen sind nach wie vor beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.
Stand: 28. März 2019
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