Aus selbstgewonnenen alkoholbindenden Stoffen, wie z. B. Stein- und Kernobst kann der Landwirt zur Zeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt Alkohol unter Abfindung erzeugen, wenn er ein zugelassenes einfaches Brenngerät verwendet. Abfindungsweise bedeutet, dass das BMF mittels Verordnung pauschale Durchschnittssätze für die Alkoholmenge und die Brenndauer festgelegt hat. Im Folgenden sind die Eckpunkte dieser Regelung dargestellt.
Der Alkohol darf nur an folgende Personen verkauft werden:
- Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit deutlich sichtbarem Vermerk, dass die Herstellung unter Abfindung erfolgte
- Gast- und Schankgewerbetreibende in Kleingebinden zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb
- Inhaber eines Alkohollagers
Unter Abfindung hergestellter Alkohol darf nicht exportiert werden.
Steuersatz
Pro Jahr können 100 Liter 100%iger Alkohol (lA) zu einem Steuersatz von € 6,14 je Liter und darüber hinaus weitere 100 Liter Alkohol zum Steuersatz von € 10,80 je Liter hergestellt werden.
Abfindungsanmeldung und Überwachungsbuch
Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Zudem sind unterschiedliche Daten des Brennvorgangs in einem Überwachungsbuch unverzüglich aufzuzeichnen.
Hausbedarf
Jährlich kann der Land- und Forstwirt 15 lA Alkohol unter Abfindung steuerfrei als Hausbedarfsmenge brennen. Dazu kommen 3 lA für jeden großjährigen Haushaltsangehörigen, maximal jedoch 27 IA. In Tirol und Vorarlberg sind 6 IA je großjährigen Haushaltsangehörigen und maximal 51 IA erlaubt.
Die notwendigen Eigenschaften eines Landwirtes und der Begriff Haushaltsangehöriger sind dabei genau definiert.
Ausblick
Ob diese begünstigende Pauschalregelung in Hinkunft anwendbar bleibt, ist fraglich, da EU-Behörden hier einen Widerspruch mit der Alkoholsteuerrichtlinie der EU sehen.
Stand: 26. September 2017
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