Den Familienzeitbonus in der Höhe von € 52,46 pro Tag bzw. € 1.600,00 gesamt erhalten Väter für den Zeitraum von 28 – 31 Tagen nach der Geburt ihres Kindes, wenn sie für diesen Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit einstellen, um sich der Familie zu widmen. Für betriebsführende Land- und Forstwirte war der Bezug des Familienzeitbonus bis dato nicht umsetzbar, weil eine kurzfristige Abmeldung von der Sozialversicherung oder Stilllegung nicht möglich war. Im Zuge der ab Jänner 2024 anwendbaren Neuregelung wurde nunmehr auch eine Antragsmöglichkeit für betriebsführende Land- und Forstwirte geschaffen.
Neuregelung im Überblick
Für BSVG-versicherte Betriebsführer bleibt die Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) auch während des „Papamonats“ aufrecht und die tatsächliche Stilllegung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ist durch glaubhafte individuelle Nachweise während der Familienzeit mit Bezug des Familienzeitbonus zu belegen.
Antragstellung und Nachweis
Die Beantragung des Familienzeitbonus ist vor Beginn des Papamonats beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen. Als Nachweis der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dienen beispielsweise Nachweise über den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft während der Unterbrechung oder die eidesstattliche Erklärung einer eingesetzten unbezahlten Hilfskraft samt Stundenaufzeichnungen. Die übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus, wie der Bezug von Familienbeihilfe, ein gemeldeter Wohnsitz sowie ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, müssen ebenfalls vorliegen.
Stand: 27. Mai 2024
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