Unterhaltsabsetzbetrag
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
für das 1. Kind | € 29,20 p. m. |
für das 2. Kind | € 43,80 p. m. |
für jedes weitere Kind | € 58,40 p. m. |
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Regelbedarfsätze 2018
Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 gelten für steuerliche Zwecke folgende Sätze:
Altersgruppe | 2018 |
0 – 3 Jahre | € 204,00 |
3 – 6 Jahre | € 262,00 |
6 – 10 Jahre | € 337,00 |
10 – 15 Jahre | € 385,00 |
15 – 19 Jahre | € 454,00 |
19 – 28 Jahre | € 569,00 |
Wenn kein Kinderabsetzbetrag und kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, können Unterhaltsleistungen zum Teil als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Stand: 27. Dezember 2017
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