Für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht dann eine Meldepflicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine der beteiligten Personen (entweder Schenker oder Beschenkte) einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Meldepflichtig ist dabei unter anderem die Schenkung von:
- Bargeld, Kapitalforderungen und Gesellschaftsanteilen,
- Betrieben oder Teilbetrieben,
- beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck oder Kraftfahrzeuge),
- immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechten).
Die Meldung ist entweder von den beteiligten Personen (Schenker und Beschenkte) oder von den im Rahmen der Vertragserrichtung mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren in Form einer Anzeige an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Die Verpflichtung dieser Personen, eine Schenkungsmeldung zu erstatten, gilt dabei zur ungeteilten Hand. Das bedeutet, dass wenn eine dieser Person die Anzeige ordnungsgemäß einbringt, die übrigen Personen nicht mehr dazu verpflichtet sind. Die Schenkungsmeldung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb vorgenommen werden.
Ausgenommen von der Schenkungsmeldepflicht sind unter anderem:
- Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres,
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren,
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, (Hausrat inkl. Bekleidung ist allerdings ohne Wertgrenze befreit),
- Grundstücksschenkungen (jedoch besteht eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Hinweis: Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.
Das vorsätzliche Unterlassen der Schenkungsmeldung ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht gemeldeten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.
Stand: 16. Dezember 2020
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